ARTIKEL 374
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183747
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
