KAPITEL 10
WETTBEWERB
ABSCHNITT 1
KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
ARTIKEL 333
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;
- 2. „Wettbewerbsrecht“
- a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,
- b) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und
- c) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183706
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
