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ARTIKEL 333 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 10

WETTBEWERB

ABSCHNITT 1

KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE

ARTIKEL 333

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;
  2. 2. „Wettbewerbsrecht“
  1. a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,
  2. b) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und
  3. c) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183706

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