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ARTIKEL 331 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 331

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

  1. a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
  2. b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Schlagworte

Berufsorganisation, Handelsverband

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183704

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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