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ARTIKEL 309 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 309

Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster

(1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.

(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183682

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