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ARTIKEL 206 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 206

Überprüfung

(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien den Rechtsrahmen1 und die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.

(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

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  1. 1 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183579

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