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ARTIKEL 192 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 5

ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

ARTIKEL 192

Ziele

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungs-kapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels gerecht werden.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183565

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