ARTIKEL 187
Zertifizierung
(1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten Grundsätze.
(2) Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
(3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183560
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