KAPITEL 2
HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 158
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).
(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183531
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