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ARTIKEL 137 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 27

ZUSAMMENARBEIT BEIM SCHUTZ UND DER FÖRDERUNG DER RECHTE DES KINDES

ARTIKEL 137

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spezifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183510

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