ARTIKEL 132
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
- a) kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie Mobilität von Kunst und Künstlern,
- b) interkultureller Dialog,
- c) Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,
- d) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes, und
- e) Zusammenarbeit im Medienbereich.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183505
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
