KAPITEL 25
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN
ARTIKEL 130
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183503
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