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ARTIKEL 130 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 25

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN

ARTIKEL 130

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183503

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