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Artikel 5 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Artikel 5

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

20009564

Dokumentnummer

NOR40182110

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