Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
20009564
Dokumentnummer
NOR40182110
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)