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§ 67 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Aufschub der Vollstreckung

§ 67

Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,

  1. 1. sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
  2. 2. solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  3. 3. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
  4. 4. bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.