Aufschub der Vollstreckung
§ 67
Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,
- 1. sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
- 2. solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- 3. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
- 4. bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)