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§ 62 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beendigung der Vollstreckung

§ 62

Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.