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§ 61 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Aufschub der Vollstreckung

§ 61

Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.