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§ 57 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 57

Auf die Zustellung von Entscheidungen der Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten nach diesem Unterabschnitt ist das ZustG anzuwenden.