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§ 46 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2024

Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

§ 46.

(1)  Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2)  Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
  2. 2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
  3. 3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
  4. 4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
  5. 5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
  6. 6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
  7. 7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.

(3)  Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. 1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;
  2. 2. die zuzustellende Entscheidung;
  3. 3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40261516

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