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§ 42 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

3. Abschnitt

Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 42

Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung

  1. 1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
  2. 2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
  3. 3. von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
  4. 4. von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs

    im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.