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§ 26a LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

§ 26a.

(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a

  1. 1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. 2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. 3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,

(2) Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40245422

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