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§ 18 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland

§ 18

Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.