vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

§ 19.

(1) Der Zahlungsdienstleister hat einen Verbraucher, der bei ihm ein Zahlungskonto unterhält und der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnen will, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise zu unterstützen:

  1. 1. er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis zur Verfügung, das alle laufenden Daueraufträge und, sofern verfügbar, vom Zahler veranlassten Lastschriftmandate sowie mit den verfügbaren Informationen alle wiederkehrend eingehenden Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten enthalten muss;
  2. 2. er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, welche die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;
  3. 3. er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.

(2) Sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu dem vom Verbraucher genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.

(3) Abs. 2 lässt eine allfällige entsprechend § 51 Abs. 1 ZaDiG 2018 vereinbarte Kündigungsfrist unberührt, die der Verbraucher bei einer ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags einzuhalten hat.

(4) Das dem Verbraucher gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellte Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40200920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)