Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Klavierbau, BGBl. Nr. 296/2005 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 269/2005), tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Klavierbau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Klavierbau gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Klavierbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
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