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§ 1 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Lehrberuf Forsttechnik

§ 1.

(1)  Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40233305

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