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§ 2 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

  1. 1. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (auch in englischer Sprache),
  2. 2. Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
  3. 3. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnisse und Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. 4. Ausführen von Arbeiten – Wartungstätigkeiten am Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstellerinstandhaltungsanweisungen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
  5. 5. Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstelleranweisungen sowie luftfahrtspezifischer Normen
  6. 6. Bearbeiten und Zusammenbauen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten sowie Einbauen, Justieren und Prüfen, Beurteilen des korrekten Zustandes in Abhängigkeit der Anweisungen des Herstellers sowie Beurteilen der korrekten Funktion dieser Komponenten in Luftfahrzeugen,
  7. 7. Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Luftfahrzeugen,
  8. 8. Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen, Messen, Beurteilen und Prüfen berufstypischer physikalischer Größen,
  9. 9. Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten,
  10. 10. Erfassen und Erstellen der erforderlichen Dokumentationen sowie technischer Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der national und international vorgegebenen Luftfahrtgesetze und Normen,
  11. 11. fachgerechtes Anwenden luftfahrtspezifischer Werkzeuge und Testeinrichtungen.

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