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§ 8 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Verfahren

§ 8

Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

  1. 1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
  2. 2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.