Verfahren
§ 8
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
- 1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
- 2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.