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§ 73 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 73

(1) Die Aufsichtsbehörde hat in einem Bescheid, mit dem die Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wird, den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.

(2) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Wahrnehmungsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:

  1. 1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
  2. 2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.
  3. 3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Wahrnehmungsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.