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§ 69 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

4. Unterabschnitt

Aufsicht Inhalt der Aufsicht

§ 69

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.

(2) Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (§ 3 Abs. 3).

(4) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, Rechteinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften und sonstige Beteiligte können die Aufsichtsbehörde über Tätigkeiten oder Umstände in Kenntnis setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz darstellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.

(5) Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederhauptversammlung, einer Delegierten- oder Bezugsberechtigtenversammlung, der Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung, den Sitzungen einer gemeinsamen Vertretung und an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

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