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§ 64 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

2. Unterabschnitt

Streitbeilegung Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde

§ 64

Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.