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§ 58 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung

§ 58

(1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.

(2) Sie haben den Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit einzuräumen, die Nutzungen elektronisch zu melden und dafür eine Methode anzubieten, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht.

(3) Anbieter von Online-Diensten haben die Nutzung der Werke korrekt zu melden. Verwertungsgesellschaften können eine Meldung in einem von einem Anbieter gewählten Format ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen, es sei denn, dies ist aus Gründen nicht möglich, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat. Sie haben dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.

(5) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.