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§ 53 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern

§ 53

(1) Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

  1. 1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
  2. 2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

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