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§ 47 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

7. Abschnitt

Gesamtverträge Gesamtverträge

§ 47

(1) Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

  1. 1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
  2. 2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Auf Verlangen der Nutzerorganisation ist in einem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung. Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann haben diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisationen gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, es sei denn die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsabschlusses ist sachlich begründet.

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