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§ 42 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften

§ 42

(1) Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.

(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:

  1. 1. die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
  2. 2. die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,
  3. 3. die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,
  4. 4. Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,
  5. 5. Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.