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§ 38 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Tarife für Geräte und Speichermedien

§ 38

(1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.