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§ 15 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Sicherung der Datenqualität

§ 15.

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Schlagworte

Wissenschaftszweig

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40218620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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