Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 11.
(1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
- 2. A.3Studienabschlussquote
- 2. A.6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
- 2. A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
- 2. A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
- 3. A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- 3. A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
- 1. 1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
- 1. 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro
- 1. 6Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
- a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
- b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40205797
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