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Artikel 15 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 15

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
  4. d) jeden nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
  5. e) jede nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 12 dieses Protokolls abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
  6. f) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
  7. g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 20. September 2012 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

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