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Artikel 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 11

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.

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