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§ 17a SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

4a. Hauptstück

Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

§ 17a.

(1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.

(4) Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40250775