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§ 11 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

Immaterialgüterrechte

§ 11

(1) Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundesministeriums für Finanzen abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.

(2) Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

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