vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage B Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Anlage B

Wahl der Direktoren

Der Gouverneursrat legt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.

1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.

2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.

  1. a) Die Mindestquote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für regionale Direktoren 6 %.
  2. b) Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für nichtregionale Direktoren 15 %.

3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Nummer 7 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.

  1. a) Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für regionale Direktoren 15 %.
  2. b) Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren 60 %.

4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Größe und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.

  1. a) Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs neun.
  2. b) Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt anfangs drei.

5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.

6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.

7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.

  1. a) Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so legt der Gouverneursrat die anschließenden Schritte zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren beziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.

8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:

  1. a) Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil.
  2. b) Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren, die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren, durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buchstabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen ist.
  3. c) Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandidaten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in absteigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl überschritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei dieser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stimmen als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist. Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Gesamtstimmen für den Kandidaten über die angepasste Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahlgang wählen.
  4. d) Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden. Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den letzten Direktor abgegeben.

9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.

10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)