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Artikel 9 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel III

Geschäftstätigkeit der Bank

Artikel 9

  1. Artikel 9Verwendung der Mittel

Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.

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