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Artikel 37 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel VII

Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Artikel 37

  1. Artikel 37Austritt von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.

(3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

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