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Artikel 27 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 27

  1. Artikel 27Das Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmäßig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschließt. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.

(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.

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