vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179290

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte