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§ 18 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

§ 18.

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 17 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179284

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