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§ 16 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

3. Abschnitt

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Informationspflichten der notifizierenden Behörden

§ 16.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179282

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