Anlage 1
ANHANG I
WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
1. Allgemeine Anforderungen
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
- a) die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
- b) sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
2. Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen
Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:
Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Z 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.
Schlagworte
Funkgerät
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179293
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