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ARTIKEL 16 Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

ARTIKEL 16

Überprüfung

(1) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und danach jeweils alle 18 Monate beurteilt der Ausschuss die Durchführung dieses Übereinkommens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber und insbesondere über die ordnungsgemäße Funktionsweise der gemeinsamen Nutzung des Fonds und dessen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und den Binnenmarkt vor.

(2) Spätestens innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden auf der Grundlage einer Bewertung der aus den Berichten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung nach Absatz 1 hervorgehenden die Umsetzung des Übereinkommens betreffenden Erfahrungen im Einklang mit dem EUV und dem AEUV die notwendigen Schritte eingeleitet mit dem Ziel, den Inhalt dieses Übereinkommens in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.

Geschehen zu Brüssel, am 21. Mai 2014 in einer Urschrift, deren Wortlaut in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des Verwahrers hinterlegt, der jeder Vertragspartei eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift übersendet.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179264

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