ARTIKEL 13
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien sind, zum Beitritt offen. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 1 bis 3 wird der Beitritt mit Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Übereinkommens in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Übereinkommens hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20009456
Dokumentnummer
NOR40179261
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
